Die B. AG hat – wie die Vergabestelle – alle Vollziehungsvorkehrungen, insbesondere Handlungen aus dem abgeschlossenen Lieferungsvertrag, zu unterlassen, bis das Verwaltungsgericht den Entscheid über das Begehren betreffend aufschiebend Wirkung gefällt hat. Die von der Vergabestelle gewünschte Lieferung per 31. Dezember 2016 fällt somit ausser Betracht. (...) 198 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2016 Der Verwaltungsrichter verfügt: