Die entsprechende Mitwirkung am Verfahren wurde ihr mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 freigestellt. Die B. AG ist nunmehr mittels Beiladung in das Verfahren einzubeziehen. (...) 6. Bis anhin wurde der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt (Verfügung vom 19. Dezember 2016). Dies gilt auch gegenüber der B. AG. Die B. AG hat – wie die Vergabestelle – alle Vollziehungsvorkehrungen, insbesondere Handlungen aus dem abgeschlossenen Lieferungsvertrag, zu unterlassen, bis das Verwaltungsgericht den Entscheid über das Begehren betreffend aufschiebend Wirkung gefällt hat.