Angesichts dieser Sachlage erfolgte der Vertragsschluss bzw. die Bestellung vom 14. bzw. 16. Dezember 2016 klarerweise zu früh. Dass es keine Hinweise auf eine Beschwerdeerhebung gegeben habe, ist vollständig irrelevant. Aufgrund des Abschlussverbots von § 21 Abs. 1 SubmD entfaltet der Vertragsschluss keine Wirkungen, was die Vergabestelle in ihrer Eingabe vom 22. Dezember 2016 offenkundig verkennt. Die B. AG als Zuschlagsempfängerin und vorgesehene Vertragspartnerin der Vergabestelle ist am vorliegenden Verfahren formell noch nicht als Partei beteiligt. Die entsprechende Mitwirkung am Verfahren wurde ihr mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 freigestellt.