5. Die Absageverfügung vom 23. November 2016 wurde der Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2016 zugestellt. Die zehntägige Beschwerdefrist gemäss § 25 Abs. 1 SubmD endete somit am 15. Dezember 2016. Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde am 15. Dezember 2016 der Post übergeben und damit fristgerecht das Rechtsmittel eingereicht. Die Beschwerde ging am 19. Dezember 2016 beim Verwaltungsgericht ein, gleichentags erliess der Instruktionsrichter eine prozessleitende Verfügung und gewährte superprovisorisch die aufschiebende Wirkung. Angesichts dieser Sachlage erfolgte der Vertragsschluss bzw. die Bestellung vom 14. bzw. 16. Dezember 2016 klarerweise zu früh.