Sie teile in Erfüllung von § 21 Abs. 2 SubmD diesen Vertragsschluss mit. 4. Diese Ausführungen der Vergabestelle verkennen die Rechtslage und wecken Befremden, sie verstossen bereits auf den ersten Blick gegen § 21 SubmD. Danach darf der Vertrag mit den Anbietenden erst nach dem Zuschlag geschlossen werden und auch dies nur unter zwei alternativen Voraussetzungen: Entweder muss die Beschwerdefrist unbenutzt abgelaufen sein oder im Fall einer Beschwerde muss feststehen, dass die Beschwerdeinstanz keine aufschiebende Wirkung erteilt hat. Ein gegenteiliges Vorgehen ist darauf angelegt, den submissionsrechtlichen Rechtsschutz auszuhebeln.