Das Submissionsdekret legt in § 21 Abs. 1 bezüglich Vertragsschluss fest: "1 Der Vertrag mit den Anbietenden darf nach dem Zuschlag geschlossen werden, wenn: a) die Beschwerdefrist unbenutzt abgelaufen ist; b) im Fall einer Beschwerde feststeht, dass die Beschwerdeinstanz dieser keine aufschiebende Wirkung erteilt." 3. Die Vergabestelle bringt mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 vor, sie habe den Vertrag mit der B. AG, welche den Zuschlag erhalten habe, bereits abgeschlossen. Es sei stets die Absicht gewesen, den 196 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2016