Im Übrigen kann die Beschwerdeinstanz gestützt auf § 46 Abs. 2 VRPG vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Beschwerdeverfahrens treffen. Diese vorsorglichen Massnahmen errichten bei entsprechendem Bedürfnis für die Dauer des Prozesses eine wirksame Übergangsordnung. Sie ermöglicht den Parteien während des Prozesses einen modus vivendi, den die Beschwerdeinstanz anhand der summarisch beurteilten Rechtslage verfügt (MERKER, a.a.O., § 44 N 33 f.). 2. Das Submissionsdekret legt in § 21 Abs. 1 bezüglich Vertragsschluss fest: "