Es geht neben der in erster Linie massgebenden Gewährleistung wirksamen Rechtsschutzes (zugunsten des Bürgers) auch um die Entscheidungsfreiheit der Rechtsmittelbehörde, um die Gewährleistung, den gesetzlichen Zweck und die Realisierbarkeit des Verfahrensergebnisses zu wahren (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38 - 72 VRPG, Zürich 1998, § 44 N 6). Im Übrigen kann die Beschwerdeinstanz gestützt auf § 46 Abs. 2 VRPG vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Beschwerdeverfahrens treffen.