die Beschwerdeinstanz soll ungehindert den vom materiellen Recht gebotenen Entscheid fällen und diesen dann auch durchsetzen können. Es geht neben der in erster Linie massgebenden Gewährleistung wirksamen Rechtsschutzes (zugunsten des Bürgers) auch um die Entscheidungsfreiheit der Rechtsmittelbehörde, um die Gewährleistung, den gesetzlichen Zweck und die Realisierbarkeit des Verfahrensergebnisses zu wahren (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38 - 72 VRPG, Zürich 1998, § 44 N 6).