Danach ist der Wohnungsmietzins anzurechnen, soweit er im ortsüblichen Rahmen liegt. Ebenfalls anzurechnen sind die vertraglich vereinbarten Wohnnebenkosten (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3, in der bis 31. Dezember 2016 verbindlichen Fassung, d.h. mit den bis 1. Juli 2004 ergangenen Änderungen). Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gilt für die Übernahme von Wohnkosten, wie für alle Auslagen, der Effektivitätsgrundsatz, weshalb nur tatsächlich an-