Die Gewährung materieller Hilfe kann mit Auflagen und Weisungen verbunden werden (§ 13 Abs. 1 SPG). Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, bei Verwandten abzuklären, ob diese an einem Erwerb der Liegenschaft interessiert sind. Entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers leben sie in unmittelbarer Nähe des Hauses. Diese Weisung ist zweckmässig und ohne Weiteres zumutbar sowie verhältnismässig. 7. 7.1. Der Beschwerdeführer wurde angewiesen, seine Verkaufsbemühungen im Abstand von drei Monaten zu belegen. 7.2.