Dieser besteht unter der Voraussetzung, dass die eigenen Mittel nicht genügen und andere Hilfeleistungen nicht rechtzeitig erhältlich sind oder nicht ausreichen (Subsidiarität; vgl. § 5 Abs. 1 SPG). Eigene Mittel sind namentlich Einkünfte und Zuwendungen aller Art sowie Vermögen (§ 11 Abs. 1 SPG). Vermögen ist, unter Ansetzung einer angemessenen Frist, grundsätzlich zu verwerten (§ 11 Abs. 3 SPG). Grundsätzlich besteht kein Anspruch darauf, Grundeigentum zu erhalten, und sind nicht selbst bewohnte Liegenschaften zu verwerten (vgl. SKOS-Richt- linien, Kap. E.2.2).