Ergänzend ist festzuhalten, dass auch die Veräusserung eines Miteigentumsanteils am ausländischen Ferienhaus als zumutbar erachtet würde (vgl. hierzu: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. März 2009 [VB.2008.00602]). Die Verifizierung der Eigentumsverhältnisse über die konsularische Vertretung ist nicht erforderlich (vgl. Kommission Rechtsfragen der SKOS, Liegenschaften im In- und Ausland, S. 4). Aus der Eingabe vom 27. März 2017 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer beim Amtsgericht F. (Aussenstelle G.) eine Scheidungsklage anhängig machte. Eine Verhandlung war auf den 24. Mai 2017 angesetzt.