Diese gilt insbesondere für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht ohne unvernünftigen Aufwand erheben können (AGVE 2002, S. 431). Zur Abklärung der Eigentumsverhältnisse bei ausländischen Liegenschaften trifft die unterstützte Person eine erhöhte Mitwirkungspflicht (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel- Stadt vom 18. August 2015, Erw. 4.1, in: BJM 2017, S. 51). Der Beschwerdeführer wurde vom Verwaltungsgericht aufgefordert, zum Nachweis des Eigentums einen Grundbuchauszug bzw. Katastereintrag einzureichen. Ein entsprechendes amtliches Dokument hat er nicht vorgelegt.