Aufgrund der ungeeigneten Örtlichkeit, mangels Infrastruktur und wegen der fehlenden Baugenehmigung lasse sich die Immobilie nicht verkaufen. Am 2. August 2016 erklärten Familienmitglieder des Beschwerdeführers jeweils handschriftlich, nicht an der Liegenschaft interessiert zu sein. 5. Vorab ist auf die Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft sowie die Verfügungsbefugnis des Beschwerdeführers einzugehen. Die Behörden ermitteln den Sachverhalt, unter Beachtung der Vorbringen der Parteien, von Amtes wegen und stellen die dazu notwendigen Untersuchungen an (§ 17 Abs. 1 VRPG).