2017 Sozialhilfe 191 VII. Sozialhilfe 35 Sozialhilfe; Weisung zur Veräusserung eines ausländischen Ferienhauses - Bei der Abklärung der Eigentumsverhältnisse an einem auslän- dischen Ferienhaus und der Verfügungsbefugnis trifft die unter- stützte Person eine erhöhte Mitwirkungspflicht. - Die Verwertung von Ferienhäusern und nicht notwendigen Zweit- wohnungen ist in aller Regel zumutbar. - Vorliegend stehen der Ausbaustand, allfällige Baumängel sowie eine möglicherweise fehlende Baugenehmigung der Weisung zur Veräus- serung des ausländischen Ferienhauses nicht entgegen. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 12. Juni 2017, i.S. A. gegen Sozialausschuss B. und Departement Gesundheit und Soziales (WBE.2016.532) Aus den Erwägungen 4. Die eingereichten Fotos lassen Schlüsse zum Zustand des Ferienhauses zu. Dieses ist aussen neu verputzt bzw. gestrichen. Der Eingang scheint zugemauert oder verstellt, wobei ein Autoeinstell- platz bzw. eine unfertige Garage vorhanden ist. Die Fenster sind voll- ständig eingebaut, indessen fehlen bei den Balkonen Geländer. Eine Satellitenantenne ist installiert. Aus den Aufnahmen ergibt sich, dass der Innenausbau nicht fertig gestellt ist. Zwar scheinen sanitarische Anlagen (WC, Dusche, Spüle) vorhanden, indessen sind Arbeiten in Küche und Nassbereich nicht abgeschlossen. Im Bereich der Dusche fehlen Bodenbeläge. Möbel und Haushaltsgeräte weisen auf eine provisorische Inneneinrichtung hin. Gemäss der Steuerrechnung der kosovarischen Gemeinde C. weist das Haus eine Fläche von 170 m2 auf. Für die Vermögenssteuer 192 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2017 wird von einem Wert von € 25'500.00 ausgegangen. Das Ingenieur- büro D. bestimmte einen Verkehrswert von € 24'000.00 bis 26'000.00. In dessen Gutachten werden Baumängel aufgelistet und wird auf den fehlenden Innenausbau hingewiesen. Die Immobiliengesellschaft E. bestätigte am 16. September 2016, die Liegenschaft sei seit 1. April 2016 zum Verkauf gemeldet. Sie habe bisher nicht abgesetzt werden können. Aufgrund der ungeeigneten Örtlichkeit, mangels Infrastruktur und wegen der fehlenden Baugenehmigung lasse sich die Immobilie nicht verkau- fen. Am 2. August 2016 erklärten Familienmitglieder des Beschwerdeführers jeweils handschriftlich, nicht an der Liegenschaft interessiert zu sein. 5. Vorab ist auf die Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft so- wie die Verfügungsbefugnis des Beschwerdeführers einzugehen. Die Behörden ermitteln den Sachverhalt, unter Beachtung der Vorbringen der Parteien, von Amtes wegen und stellen die dazu not- wendigen Untersuchungen an (§ 17 Abs. 1 VRPG). Der Untersu- chungsgrundsatz wird relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (§ 23 Abs. 1 VRPG; § 2 SPG; § 1 SPV). Diese gilt ins- besondere für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht ohne unvernünftigen Aufwand erheben können (AGVE 2002, S. 431). Zur Abklärung der Eigentumsverhältnisse bei ausländischen Liegenschaften trifft die unterstützte Person eine erhöhte Mitwir- kungspflicht (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel- Stadt vom 18. August 2015, Erw. 4.1, in: BJM 2017, S. 51). Der Beschwerdeführer wurde vom Verwaltungsgericht aufge- fordert, zum Nachweis des Eigentums einen Grundbuchauszug bzw. Katastereintrag einzureichen. Ein entsprechendes amtliches Do- kument hat er nicht vorgelegt. Die lokalen Behörden erheben vom Beschwerdeführer Vermö- genssteuern und dieser konnte einen akkreditierten Immobilienver- mittler mit dem Verkauf der Liegenschaft beauftragen. Das (Allein-)Eigentum des Beschwerdeführers am Ferienhaus wird von keiner Partei in Frage gestellt und darf vorausgesetzt werden. 2017 Sozialhilfe 193 Ergänzend ist festzuhalten, dass auch die Veräusserung eines Miteigentumsanteils am ausländischen Ferienhaus als zumutbar er- achtet würde (vgl. hierzu: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. März 2009 [VB.2008.00602]). Die Verifi- zierung der Eigentumsverhältnisse über die konsularische Vertretung ist nicht erforderlich (vgl. Kommission Rechtsfragen der SKOS, Liegenschaften im In- und Ausland, S. 4). Aus der Eingabe vom 27. März 2017 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer beim Amtsgericht F. (Aussenstelle G.) eine Scheidungsklage anhängig machte. Eine Verhandlung war auf den 24. Mai 2017 angesetzt. Hin- weise für hiesige oder örtliche Verfügungsbeschränkungen liegen nicht vor. 6. 6.1. Der Sozialausschuss verpflichtete den Beschwerdeführer, bei seinen im Kosovo wohnhaften Verwandten abzuklären, ob diese am Kauf oder an der Miete der Liegenschaft interessiert sind. 6.2. Mit dem Ferienhaus im Kosovo ist ein Vermögenswert vorhan- den, welcher zum Entfallen des Anspruchs auf Sozialhilfeleistungen führen kann. Dieser besteht unter der Voraussetzung, dass die eige- nen Mittel nicht genügen und andere Hilfeleistungen nicht rechtzeitig erhältlich sind oder nicht ausreichen (Subsidiarität; vgl. § 5 Abs. 1 SPG). Eigene Mittel sind namentlich Einkünfte und Zuwendungen aller Art sowie Vermögen (§ 11 Abs. 1 SPG). Vermögen ist, unter Ansetzung einer angemessenen Frist, grundsätzlich zu verwerten (§ 11 Abs. 3 SPG). Grundsätzlich besteht kein Anspruch darauf, Grundeigentum zu erhalten, und sind nicht selbst bewohnte Liegenschaften zu verwerten (vgl. SKOS-Richt- linien, Kap. E.2.2). Die Verwertung von Ferienhäusern und nicht not- wendigen Zweitwohnungen ist in aller Regel zumutbar (vgl. GUIDO WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 448; Kommission Rechtsfragen, a.a.O., S. 5). Grundeigen- tum im Ausland wird grundsätzlich gleich behandelt wie inländisches (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. März 2009 [VB.2008.00602] und vom 4. Oktober 2007 194 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2017 [VB.2007.00131]; SKOS-Richtlinien, Kap. E.2.2). Der Wert der Lie- genschaft wird von den kosovarischen Steuerbehörden sowie in einem Gutachten eines örtlichen Ingenieurbüros auf € 25'500.00 bzw. zwischen € 24'000.00 und 26'000.00 geschätzt. Unter diesen Umstän- den darf davon ausgegangen werden, dass der Vermögensfreibetrag von Fr. 1'500.00 für eine Einzelperson deutlich überschritten wird (vgl. § 11 Abs. 4 SPV) und die Verwertung des Ferienhauses wirt- schaftlich ist. 6.3. Die Gewährung materieller Hilfe kann mit Auflagen und Wei- sungen verbunden werden (§ 13 Abs. 1 SPG). Es ist nicht zu bean- standen, dass der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, bei Ver- wandten abzuklären, ob diese an einem Erwerb der Liegenschaft in- teressiert sind. Entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers le- ben sie in unmittelbarer Nähe des Hauses. Diese Weisung ist zweck- mässig und ohne Weiteres zumutbar sowie verhältnismässig. 7. 7.1. Der Beschwerdeführer wurde angewiesen, seine Verkaufsbe- mühungen im Abstand von drei Monaten zu belegen. 7.2. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers stehen der Ausbaustand und der Zustand des Ferienhauses dieser Weisung nicht entgegen. Zwar ist damit zu rechnen, dass sich der fehlende Innen- ausbau und allfällige Baumängel auf den Verkaufspreis auswirken. Diese Umstände sind indessen in der Verkehrswertschätzung des örtlichen Ingenieurbüros berücksichtigt. Dies dürfte auch auf eine möglicherweise fehlende Baugenehmigung zutreffen. Der Beschwer- deführer konnte einen örtlichen Immobilienmakler mit dem Verkauf beauftragen und aufgrund des Werts der Liegenschaft erheben die lokalen Behörden Vermögenssteuern. Damit darf angenommen wer- den, dass das Haus auf dem örtlichen Immobilienmarkt veräussert werden kann. Die Verpflichtung zum Verkauf wäre selbst dann zu- lässig, wenn sich die Liegenschaft im Rohbau befände (z.B. Bau- ruine). Nicht fertiggestellte bzw. unbewohnbare und nicht nutzbare 2017 Sozialhilfe 195 Häuser sind grundsätzlich zu verwerten (vgl. WIZENT, a.a.O., S. 448; Kommission Rechtsfragen, a.a.O., S. 5). 36 Sozialhilfe; Existenzsicherung bei der Kürzung gebundener Auslagen Die Anordnung, wonach nachträglich abgerechnete Wohnnebenkosten nicht durch die Sozialhilfe übernommen werden, verstösst bei gleichzeiti- ger Kürzung des Grundbedarfs auf das Niveau der Existenzsicherung ge- gen § 15 Abs. 2 SPV. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 28. August 2017, i.S. A. gegen Gemeinderat B. und Departement Gesundheit und So- ziales (WBE.2017.178) Aus den Erwägungen 3.2. (…) Gemäss § 15 Abs. 2 Satz 2 SPV darf die Grenze der Existenz- sicherung auch bei der Kürzung gebundener Ausgaben, wie zum Bei- spiel Wohnungsmiete oder Versicherungsprämien, nicht unterschrit- ten werden (vgl. AGVE 2008, S. 265). Damit stellt sich die Frage, ob dadurch, dass der Beschwerdeführer die Wohnnebenkosten über den Grundbedarf finanzieren muss, in seine Existenzsicherung eingegrif- fen wird. § 10 Abs. 1 SPV erklärt die SKOS-Richtlinien für die Be- messung der materiellen Hilfe als grundsätzlich verbindlich. Danach ist der Wohnungsmietzins anzurechnen, soweit er im ortsüblichen Rahmen liegt. Ebenfalls anzurechnen sind die vertraglich vereinbar- ten Wohnnebenkosten (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3, in der bis 31. Dezember 2016 verbindlichen Fassung, d.h. mit den bis 1. Juli 2004 ergangenen Änderungen). Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gilt für die Übernahme von Wohnkosten, wie für alle Auslagen, der Effektivitätsgrundsatz, weshalb nur tatsächlich an-