Mit ihrem Eventualantrag 1 verlangen die Beschwerdeführer die Herabsetzung des Normmietwerts unter Berufung auf die Vorschriften der VBG. Sie sind der Auffassung, sowohl das KStA als auch in der Folge das Spezialverwaltungsgericht hätten verschiedene der für die Feststellung des Normmietwerts massgebenden Kriterien (konkret: die Punkte bzw. die daraus resultierenden Zu- oder Abschläge für Ausbau, Anordnung, und Wohnlage gemäss den Anhängen 2, 3 und 8 sowie die Bestimmung der Anzahl der massgeblichen 92 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2017