Dies ist indessen als Folge des vom aargauischen Gesetzgeber gewählten Schätzungssystems hinzunehmen, zumal die Korrekturmöglichkeit der Unrichtigkeitsschätzung besteht. Diese Konsequenz rechtfertigt sich auch aus Rechtsgleichheitsüberlegungen, wird doch auf diese Weise die Gleichbehandlung der Liegenschafteneigentümer im aargauischen System der nur periodisch durchzuführenden Individualschätzungen erreicht und die Schaffung einer "Insellösung" für den Fall des Wechsels von der Fremd- zur Eigennutzung vermieden.