Hier wurde im Zusammenhang mit der Überbauung der Liegenschaft in O. im Jahr 2010 zu Recht eine Änderungsschätzung wegen Bestandesänderung (Neubau) vorgenommen und dem damaligen Eigentümer eröffnet (vgl. Änderungsschätzung vom 20. Juli 2011). Diese Änderungsschätzung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Sodann war wegen des mit dem Erwerb der Liegenschaft durch die Beschwerdeführer verbundenen Wechsels von der Fremdnutzung – vorher wurde die Liegenschaft vermietet – zur Eigennutzung eine erneute Änderungsschätzung durchzuführen. 1.3.2.