= 281'050.00). Mit dem gemäss der Klärung durch den Versammlungsleiter bereinigten Antrag Y. wurde beantragt, den Gemeinderat zu beauftragen, sich nicht seiner rechtlichen Übernahmepflicht gemäss § 17 Abs. 2 SPG zu widersetzen, sondern dem Kanton seine Bereitschaft zur Aufnahme von Personen zu signalisieren. Für aufzunehmende Personen sollte der Betrag von Fr. 290'000.00 reserviert bleiben. 3.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer – und des Gemeinderats – war der Antrag Y. damit sachbezogen und zulässig. Mit der Formulierung "Flüchtlinge", resp.