1 GG ist aktuell, d.h. folgt die Versammlung einem von einem Stimmbürger zu den traktandierten Geschäften gestellten Antrag, insbesondere einem Antrag zu einer genau bezeichneten Budgetposition, so hat das unmittelbare Wirkung. Im Gegensatz dazu beschränkt sich das Vorschlagsrecht gemäss § 28 GG darauf, dass im Fall der Gutheissung des entsprechenden Antrags durch die Versammlung der Gemeinderat angewiesen wird, zum betreffenden Gegenstand der nächsten Gemeindeversammlung Bericht und Antrag vorzulegen (Zweistufigkeit des allgemeinen Vorschlagsrechts; vgl. BAUMANN, a.a.O., S. 443). 3. 3.1.