Die Dauer für die schwerste Administrativmassnahme ist angemessen zu erhöhen (BGE 122 II 180, Erw. 5b). Der Grund für dieses Vorgehen besteht darin, dass das Strafübel mit zunehmender Dauer nicht linear, sondern progressiv wächst. Aus diesem Grund werden nicht die einzelnen Strafen kumuliert (vgl. JÜRG-BEAT ACKERMANN, in: MARCEL ALEXANDER NIGGLI/HANS WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 49 N 7 ff.). Mit dem Handlungsprogramm "Via sicura" hingegen sollten Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer, die innert bestimmter Fristen wiederholt verkehrsgefährdende Widerhandlungen begehen, härter angefasst werden.