entzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden; dies gilt nach der Rechtsprechung auch bei Berufschauffeuren (BGE 132 II 234, Erw. 2.3). In jedem Einzelfall ist jedoch zu prüfen, welche Entzugsdauer unter Würdigung sämtlicher Umstände des Falles als angemessen erscheint (AGVE 1989, S. 150 f; BGE 105 Ib 205, Erw. 2a). Sind – wie hier – mehrere Entzugsgründe durch eine oder mehrere Handlungen verwirklicht, sind die Konkurrenzbestimmungen nach Art. 49 StGB sinngemäss anwendbar. Die Dauer für die schwerste Administrativmassnahme ist angemessen zu erhöhen (BGE 122 II 180, Erw.