2017 Strassenverkehrsrecht 71 I. Strassenverkehrsrecht 10 Mitberücksichtigung der Wertungen des Kaskadensystems bei gleichzeitiger Beurteilung mehrerer Widerhandlungen Sind mehrere Entzugsgründe durch eine oder mehrere Handlungen ver- wirklicht, sind die Konkurrenzbestimmungen nach Art. 49 StGB sinnge- mäss anwendbar. Sind mehrere Widerhandlungen gleichzeitig zu beurtei- len, so fällt die betroffene Person – mangels Vorliegens eines Rückfalls innert der Bewährungsfrist – nicht unter die Kaskade. Dadurch ist aller- dings nicht ausgeschlossen, dass bei der Bemessung der Massnahmedauer auch die Wertungen des Gesetzgebers, die zum Kaskadensystem führten, mitberücksichtigt werden. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 5. April 2017, i.S. B. gegen das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau und das Departement Volkswirtschaft und Inneres (WBE.2016.472) Aus den Erwägungen II. 11. 11.1. Zu prüfen bleibt somit, ob die Vorinstanz zu Recht davon aus- ging, dass die zu beurteilenden Sachverhalte eine Aberkennung des (ausländischen) Führerausweises im verfügten Umfang zur Folge haben. 11.2. Gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG sind bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs die Umstände des Einzelfalles zu berück- sichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die beruf- liche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindest- 72 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2017 entzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden; dies gilt nach der Rechtsprechung auch bei Berufschauffeuren (BGE 132 II 234, Erw. 2.3). In jedem Einzelfall ist jedoch zu prüfen, welche Entzugs- dauer unter Würdigung sämtlicher Umstände des Falles als angemes- sen erscheint (AGVE 1989, S. 150 f; BGE 105 Ib 205, Erw. 2a). Sind – wie hier – mehrere Entzugsgründe durch eine oder mehrere Handlungen verwirklicht, sind die Konkurrenzbestimmun- gen nach Art. 49 StGB sinngemäss anwendbar. Die Dauer für die schwerste Administrativmassnahme ist angemessen zu erhöhen (BGE 122 II 180, Erw. 5b). Der Grund für dieses Vorgehen besteht darin, dass das Strafübel mit zunehmender Dauer nicht linear, son- dern progressiv wächst. Aus diesem Grund werden nicht die einzel- nen Strafen kumuliert (vgl. JÜRG-BEAT ACKERMANN, in: MARCEL ALEXANDER NIGGLI/HANS WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 49 N 7 ff.). Mit dem Handlungsprogramm "Via sicura" hingegen sollten Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugfüh- rer, die innert bestimmter Fristen wiederholt verkehrsgefährdende Widerhandlungen begehen, härter angefasst werden. Es wurden ge- samtschweizerisch einheitliche Mindesttarife für die Anordnung von Administrativmassnahmen festgelegt, die für den Widerholungsfall stufenweise verschärft werden und bis zu einem unbefristeten Führerausweisentzug führen (sog. Kaskadensystem; vgl. BBl 1999 IV 4464). Sind nun mehrere Widerhandlungen gleichzeitig zu beurteilen, so fällt die betroffene Person – mangels Vorliegens eines Rückfalls innert der Bewährungsfrist – nicht unter die Kaskade. Dadurch ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass bei der Bemessung der Mass- nahmedauer auch die Wertungen des Gesetzgebers, die zum Kaskadensystem führten, mitberücksichtigt werden (vgl. CÉDRIC MIZEL, Droit et pratique illustrée du retrait du permis de conduire, Bern 2015, S. 548 und insbesondere das in Fn. 2663 auszugsweise wieder gegebene Urteil des Bundesgerichts vom 16. November 2001 [6A.95/2001], Erw. 1c/bb f.). 2017 Strassenverkehrsrecht 73 11 Fahren trotz Entzugs des Führerausweises Entschuldbarer Notstand, daher kein schweres Verschulden i.S.v. Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG; Lückenfüllung mittels analoger Anwendung von Art. 16a Abs. 2 SVG Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 18. Oktober 2017, i.S. N. gegen das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau und das Departement Volkswirtschaft und Inneres (WBE.2017.338) Aus den Erwägungen II. 1. Dem angefochtenen Entscheid liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer wurde dabei beobachtet, wie er am 12. August 2016 in A. ein Motorrad lenkte, obwohl ihm der Führerausweis mit Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 11. Dezember 2015 zu jenem Zeitpunkt entzogen war. Auf dem Sozius befand sich eine Begleiterin. Als Folge dieses Vorfalls verurteilte die Staatsanwaltschaft B. den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 8. November 2016 we- gen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) sowie wegen eines weiteren, nicht mit dem Strassenverkehrsrecht in Zusammenhang stehenden Delikts zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à je Fr. 30.00. Der Strafbefehl ist unangefoch- ten in Rechtskraft erwachsen. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer räumt ein, eine kurze Strecke mit dem Motorrad gefahren zu sein, er beruft sich dafür aber auf einen Not- stand i.S.v. Art. 17 StGB. Er macht zusammenfassend geltend, seine Partnerin habe gesundheitliche Probleme erlitten, die bei ihm den