2.3.3. In Anbetracht dessen, dass es für die Umwandlung der optischen Signale aus den Glasfaserkabeln in elektromagnetische Signale für die Kupferleitungen zwingend Transformatoren bedarf, steht unzweifelhaft fest, dass die von der Beschwerdeführerin hierfür verwendeten µCANs nach dem oben Gesagten Bestandteil der Leitungen im Sinne von Art. 35 FMG bilden. Dasselbe gilt für die Zugangsschächte, in welche die µCANs platziert werden müssen, und zwar unabhängig davon, welche Bauart diese Schächte aufweisen. Die Bauart hat bestenfalls Einfluss auf die Bewilligungsfähigkeit, die – wie bereits dargelegt – ausschliesslich nach der Fernmeldegesetzgebung zu beurteilen ist.