Geräte wie Wartungsschächte oder Verbindungselemente zwischen Glasfaser- und Kupferleitungen unter den Leitungsbegriff des Art. 35 Abs. 1 FMG fallen. Das würde zu dem von der Beschwerdeführerin auf S. 10 ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde skizzierten unhaltbaren Zustand führen, dass die Kabel selber im Boden im Gemeingebrauch verlegt werden dürfen, während die für die Verbindung von Glasfaser- und Kupferkabeln unabdingbaren µCANs unter Umständen ausserhalb des Bodens im Gemeingebrauch installiert werden müssten. Der Leitungsbau würde auf diese Weise erheblich erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht, was dem Sinn und Zweck von Art.