halb der Strassenparzelle zumutbar sei. 2017 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 169 2.3. 2.3.1. Diese Differenzierung ist weder hinreichend klar noch vermag sie zu überzeugen. Entweder man gesteht den µCANs als technische Verbindungselemente zwischen Glasfaserkabeln und Kupferleitungen den Charakter als Leitungsbestandteil zu und wendet konsequent Art. 35 Abs. 1 FMG mit den darin formulierten Bewilligungsvoraussetzungen an, oder man behandelt die µCANs nicht als Leitungsbestandteil im Sinne von Art. 35 Abs. 1 FMG und bewilligt sie nach Massgabe des kantonalen Rechts.