Niemand zweifle beispielsweise daran, dass die in Art. 35 Abs. 1 FMG ebenfalls nicht explizit genannten Zugangsschächte, die für den Bau und Betrieb von Leitungen benötigt würden, in öffentlichen Strassen installiert werden dürften, sofern sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigten. Ob in öffentlichen Strassen bestehende Plattenschächte in KES mit Flächenabdeckung umgebaut und neue Zugangsschächte mit grossflächiger Abdeckung auf Fahrbahnniveau erstellt werden dürften, und ob die Installation von µCANs in solchen Schächten bewilligungsfähig sei, hänge also davon ab, ob diese Massnahmen für den Bau und Betrieb von Leitungen erforderlich seien und den Ge-