Aus dem Wortlaut von Art. 35 Abs. 1 FMG könnte man daher schliessen, dass diese Bestimmung nicht für die Installation von µCANs (in zu KES umgebauten Schächten) gelte. Eine solche Wortlautauslegung würde jedoch zu kurz greifen; denn beim Erlass der Norm sei diese Technik dem Gesetzgeber noch nicht bekannt gewesen. Da der Gesetzeswortlaut den aktuellen technischen Entwicklungen (allenfalls) nicht entspreche, sei im Rahmen einer teleologischen Auslegung nach dem Sinn und Zweck von Art. 35 Abs. 1 FMG zu 168 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2017