Eine Anwendung von § 103 Abs. 2 BauG (Bedürfnisnachweis; keine schwerwiegende Nachteile für die Strasse und den Verkehr) wäre wegen der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) ausgeschlossen. 2.2. Die Vorinstanz erwog, der Wortlaut von Art. 35 Abs. 1 FMG beziehe sich lediglich auf "Leitungen". Geräte und andere zur fernmeldetechnischen Übertragung von Informationen bestimmte Einrichtungen, die zusammen mit den Leitungen unter den Oberbegriff der "Fernmeldeanlagen" fielen (Art. 3 lit. d FMG), würden darin nicht erwähnt. Aus dem Wortlaut von Art.