runder Abdeckung oder die Verlegung des KES in den Gehwegbereich vor. (…) 2. 2.1. Geht es um den Bau und Betrieb von Leitungen für Fernmeldedienste unter Inanspruchnahme von Boden im Gemeingebrauch (wie Strassen, Fusswege, öffentliche Plätze, Flüsse, Seen sowie Ufer), beurteilen sich die Bewilligungsvoraussetzungen abschliessend nach Bundesrecht, nämlich nach Art. 35 FMG; für die Anwendung (widersprechenden) kantonalen Rechts, insbesondere der §§ 103 ff. BauG, bleibt in diesem Fall kein Raum (MARKUS RÜSSLI, Nutzung öffentlicher Sachen für die Verlegung von Leitungen, in: ZBl 102/2001, S. 360; JÜRG RUF, Infrastrukturbauten [§ 21], in: PETER MÜNCH/PE- TER