Leitungsbestandteil im Sinne von Art. 35 Abs. 1 FMG. Demnach sind diese Geräte bzw. deren Platzierung in Fahrbahnschächten zu bewilligen, sofern der Gemeingebrauch der Strasse durch den Einbau und den anschliessenden Betrieb nicht beeinträchtigt wird. Das Bundesrecht regelt die Bewilligungsvoraussetzungen im Anwendungsbereich von Art. 35 Abs. 1 FMG abschliessend. Für abweichendes kantonales Recht bleibt kein Raum. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 7. April 2017, i.S. A. AG gegen Regierungsrat (WBE.2016.424) Aus den Erwägungen