2017 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 163 bzw. diverse Massnahmen als notwendig im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen erachteten. Der Gemeinderat war daher gehalten, die vorgeschlage- nen Massnahmen zu prüfen und dabei dem gewichtigen öffentlichen Interesse der Verkehrssicherheit gebührend Rechnung zu tragen. Schliesslich hätte er begründen müssen, aus welchen triftigen (nicht nur finanziellen) Gründen, er von den Gutachten und dem kantonalen Fachbericht abweicht. Kann die Einhaltung der neu angeordneten Geschwindigkeit nur durch weitere Massnahmen sichergestellt wer- den, darf dies – entgegen der Auffassung der Vorinstanzen - nicht auf den Zeitpunkt der Nachkontrolle hinausgeschoben werden. Die Ver- kehrssicherheit gebietet es, notwendige Massnahmen bereits bei der Einführung umzusetzen. Die Auffassung der Vorinstanz (und des Ge- meinderats), wonach "erst zu gegebener Zeit" abzuklären ist, welche Massnahmen zur Erreichung des Ziels wo am wirksamsten sind, ist nicht nachvollziehbar und widerspricht dem eindeutigen Wortlaut der Verordnung. (…) Nach dem Gesagten hat der Gemeinderat die ihm gemäss Art. 5 Abs. 3 der Verordnung über die Tempo-30-Zonen und die Begeg- nungszonen obliegende Interessenabwägung nicht vorgenommen. Er hat nicht geprüft, welche Massnahmen zur Einhaltung der angeord- neten Höchstgeschwindigkeit notwendig sind bzw. die gemäss Gut- achten und Fachbehörden erforderlichen Massnahmen nur aus finan- ziellen Gründen und nicht aus verkehrstechnischen Aspekten abge- lehnt. Sein Entscheid ist daher rechtsfehlerhaft. Die Beurteilung der im Einführungszeitpunkt notwendigen Massnahmen wurde auch von der Vorinstanz nicht nachgeholt, sondern unzulässigerweise auf den Zeitpunkt der Nachkontrolle hinausgeschoben. 30 Inanspruchnahme von Grund und Boden durch Fernmeldeeinrichtungen In Fahrbahnschächten platzierte Geräte, welche die optischen Signale aus Glasfaserkabeln in ein elektromagnetisches Signal für die Weitergabe an Kupferkabel umwandeln (sog. optisch-elektrische Umwandler), bilden 164 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2017 Leitungsbestandteil im Sinne von Art. 35 Abs. 1 FMG. Demnach sind die- se Geräte bzw. deren Platzierung in Fahrbahnschächten zu bewilligen, so- fern der Gemeingebrauch der Strasse durch den Einbau und den an- schliessenden Betrieb nicht beeinträchtigt wird. Das Bundesrecht regelt die Bewilligungsvoraussetzungen im Anwendungsbereich von Art. 35 Abs. 1 FMG abschliessend. Für abweichendes kantonales Recht bleibt kein Raum. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 7. April 2017, i.S. A. AG gegen Regierungsrat (WBE.2016.424) Aus den Erwägungen 1. Die Beschwerdeführerin hat sich zum Ziel gesetzt, bis Ende 2020 bzw. bis Ende 2023 85 % bzw. 95 % der Schweizer Bevölke- rung mit Ultrabreitband zu erschliessen. Zu diesem Zweck bedient sie sich Glasfasertechnologien unterschiedlicher Ausbaustufen. Der Vollausbau bis in die Wohnung der Kunden ("Fiber to the home" [FTTH]), ist die teuerste Variante, die vor allem in den Städten, in Kooperation mit lokalen Betreibern oder Energieversorgungsunter- nehmen angewandt wird. Die Technologie "Fiber to the building" (FTTB), bei welcher die Glasfaserkabel bis zum Hausanschlusskas- ten im Gebäude gezogen werden, findet vor allem bei Mehrfamilien- häusern mit mehr als 12 Wohnungen Anwendung. Die Technologie "Fiber to the Street" (FTTS) schliesslich beinhaltet, dass bis zu einem Schacht in der Strasse, der sich nicht mehr als 200 m von den Kunden entfernt befindet, Glasfaserkabel verlegt werden, während die Hausanschlüsse weiterhin aus Kupferleitungen bestehen. Die Verbindung zwischen Glasfaserkabel und Kupferleitung geschieht über einen sog. optisch-elektrischen Umwandler (MicroCAN [nach- folgend: µCAN]), der das optische Signal aus den Glasfaserkabeln in ein elektromagnetisches Signal umwandelt. Für die Platzierung die- ser µCANs sind vorbestehende Infrastrukturelemente, u.a. mit Erd- reich und Betonabdeckplatten überdeckte, bisher für die Spleissung 2017 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 165 der Kupferkabel des Stamm- oder Feederkabels mit dem Drop- oder Verteilnetz verwendete Plattenschächte (PS) im Strassenraum vorge- sehen. Um die Zugänglichkeit zu den µCANs zu erleichtern, möchte die Beschwerdeführerin die Plattenschächte bis auf das Fahr- bahnniveau anheben und dann mit verschraubten, ebenerdigen, recht- eckigen Schachtdeckeln mit einem Ausmass von 0,85 x 1,86 m ver- schliessen. Auf diese Weise wäre gewährleistet, dass nicht bei jedem Zugriff auf die Leitungen oder die dazugehörigen Ausrüstungs- elemente der Strassenbelag mittels Grabarbeiten aufgebrochen wer- den muss. Die Schachtdeckel würden ihrerseits von einem Beton- kranz von 1,4 m oder 1,9 m Breite und 1,9 m oder 2,4 m Länge um- fasst. Nach dem beschriebenen Umbau wird die gesamte Konstruk- tion als Kleineinstiegsschacht (KES) bezeichnet. Aufgrund seiner be- schränkten Höhe (1,1 bis 1,3 m) kann in einem KES nur bei offenem Schachtdeckel gearbeitet werden; dies im Gegensatz zum begeh- baren Einstiegsschacht (ES) mit einer lichten Höhe von in der Regel mindestens 1,8 m, in den durch eine runde Deckelöffnung mit einem Durchmesser von 60 cm hineingestiegen wird. In B. hat die Beschwerdeführerin vier sich in der Kantonsstras- se (…) befindliche Plattenschächte ohne Wissen und Zustimmung der kantonalen Behörden zu KES umgebaut. Die µCANs sind derzeit noch nicht installiert. Zwei der umgebauten Schächte sind im Geh- wegbereich situiert, die anderen beiden im Fahrbahnbereich. Die Ab- teilung Tiefbau des BVU befürchtet, dass sich die Letzteren nachtei- lig auf den Verkehrsfluss, die Verkehrssicherheit und die Lärment- wicklung auswirken. Diese Befürchtung deckt sich mit dem Inhalt eines Schreibens der Konferenz der Kantonsingenieure an die Anbie- terinnen von Fernmeldediensten vom 27. Januar 2015, wonach gross- flächige Abdeckungen von Plattenschächten in Fahrbahnen aus den genannten Gründen abgelehnt werden. Infolgedessen hat die Abteilung Tiefbau die Beschwerdeführe- rin zur Einreichung eines nachträglichen Gesuchs für den Umbau des bei der Einmündung des C.-Wegs in die D.-Strasse (…) situierten Schachts aufgefordert und die Erteilung der Bewilligung anschlies- send verweigert. Als Alternative zum Rückbau sieht die Verfügung der Abteilung Tiefbau den Umbau zu einem Einstiegsschacht mit 166 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2017 runder Abdeckung oder die Verlegung des KES in den Gehwegbe- reich vor. (…) 2. 2.1. Geht es um den Bau und Betrieb von Leitungen für Fernmelde- dienste unter Inanspruchnahme von Boden im Gemeingebrauch (wie Strassen, Fusswege, öffentliche Plätze, Flüsse, Seen sowie Ufer), be- urteilen sich die Bewilligungsvoraussetzungen abschliessend nach Bundesrecht, nämlich nach Art. 35 FMG; für die Anwendung (wider- sprechenden) kantonalen Rechts, insbesondere der §§ 103 ff. BauG, bleibt in diesem Fall kein Raum (MARKUS RÜSSLI, Nutzung öffentli- cher Sachen für die Verlegung von Leitungen, in: ZBl 102/2001, S. 360; JÜRG RUF, Infrastrukturbauten [§ 21], in: PETER MÜNCH/PE- TER KARLEN/THOMAS GEISER [Hrsg.], Handbücher für die Anwalts- praxis IV, Beraten und Prozessieren in Bausachen, Basel/Genf/München 1998, S. 918 f.). Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz, wonach die §§ 103 ff. BauG anstelle von Art. 35 FMG anwendbar seien, wenn eine Strasse (durch die Verlegung von Leitungen) in einem über den Gemeingebrauch hinausgehenden Mass beansprucht werde, kann nicht geteilt werden. Die Inanspruch- nahme von Boden im Gemeingebrauch für den Bau und Betrieb von Leitungen für Fernmeldedienste stellt regelmässig einen gesteigerten Gemeingebrauch bzw. sogar eine Sondernutzung dar (vgl. § 47 Abs. 1 lit. a BauV; RÜSSLI, a.a.O., S. 359 f.; HANS RUDOLF TRÜEB/SAMUEL KLAUS, Telekommunikationswegerechte in der Schweiz, in: THOMAS HOEREN [Hrsg.], Handbuch Wegerechte und Telekommunikation, München 2007, S. 403, Rz. 16). Ohne gestei- gerten Gemeingebrauch / Sondernutzung bestünde keine Bewilli- gungspflicht. Bei der Bewilligung zur Benutzung von Boden im Ge- meingebrauch zur Verlegung von Leitungen für Fernmeldedienste handelt es sich wie bei der Bewilligung zum gesteigerten Gemeinge- brauch um eine Bewilligung sui generis. Sie dient insbesondere der Koordination der verschiedenen Aktivitäten auf öffentlichem Grund und Boden. Im Unterschied zur Bewilligung zum gesteigerten Ge- meingebrauch und zur Sondernutzungskonzession besteht Anspruch 2017 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 167 auf Erteilung der Bewilligung. Insoweit deckt sich diese Bewilligung mit der Polizeierlaubnis, bei der man ebenfalls einen Rechtsanspruch auf Erteilung besitzt, wenn die gesetzlich festgelegten Voraussetzun- gen erfüllt sind (RÜSSLI, a.a.O., S. 360). Die Vorinstanz liegt demnach falsch mit ihrer Auffassung, es spiele keine Rolle, ob die sog. µCANs Leitungsbestandteil sind oder nicht. Bilden die µCANs (zusammen mit den Schächten, in die sie eingebaut werden sollen) Leitungsbestandteil, ist für die Bewilli- gungsfähigkeit allein Art. 35 FMG massgebend. Dieser besagt, dass die Eigentümerinnen und Eigentümer von Boden im Gemeinge- brauch verpflichtet sind, den Anbieterinnen von Fernmeldediensten die Benutzung dieses Bodens für den Bau und Betrieb von Leitungen und öffentlichen Sprechstellen zu bewilligen, sofern diese Einrich- tungen den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigen (Abs. 1). Falls also die von der Beschwerdeführerin zu KES umgebauten Schächte im Fahrbahnbereich und die darin installierten µCANs den Gemein- gebrauch einer Strasse nicht beeinträchtigen, müsste die Bewilligung gemäss Art. 35 Abs. 1 FMG erteilt werden (TRÜEB/KLAUS, a.a.O., S. 404, Rz. 20). Eine Anwendung von § 103 Abs. 2 BauG (Bedürf- nisnachweis; keine schwerwiegende Nachteile für die Strasse und den Verkehr) wäre wegen der derogatorischen Kraft des Bundes- rechts (Art. 49 Abs. 1 BV) ausgeschlossen. 2.2. Die Vorinstanz erwog, der Wortlaut von Art. 35 Abs. 1 FMG be- ziehe sich lediglich auf "Leitungen". Geräte und andere zur fernmel- detechnischen Übertragung von Informationen bestimmte Einrich- tungen, die zusammen mit den Leitungen unter den Oberbegriff der "Fernmeldeanlagen" fielen (Art. 3 lit. d FMG), würden darin nicht erwähnt. Aus dem Wortlaut von Art. 35 Abs. 1 FMG könnte man da- her schliessen, dass diese Bestimmung nicht für die Installation von µCANs (in zu KES umgebauten Schächten) gelte. Eine solche Wort- lautauslegung würde jedoch zu kurz greifen; denn beim Erlass der Norm sei diese Technik dem Gesetzgeber noch nicht bekannt gewe- sen. Da der Gesetzeswortlaut den aktuellen technischen Entwicklun- gen (allenfalls) nicht entspreche, sei im Rahmen einer teleologischen Auslegung nach dem Sinn und Zweck von Art. 35 Abs. 1 FMG zu 168 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2017 fragen. In diesem Zusammenhang falle auf, dass bei der Gesetzesrevision vom 24. März 2006 darauf verzichtet worden sei, den Geltungsbereich von Art. 35 Abs. 1 FMG explizit auf den da- mals neu eingeführten Begriff "Kabelkanalisationen" (Art. 3 lit. eter FMG) auszudehnen. Es könne jedoch ausgeschlossen werden, dass der Gesetzgeber nur Leitungen, nicht aber unterirdische Rohre für den Einzug von Leitungen (Kabelkanalisationen) von der Regelung in Art. 35 Abs. 1 FMG habe profitieren lassen wollen. Der Gesetzge- ber habe wohl bewusst darauf verzichtet, in Art. 35 Abs. 1 FMG ne- ben den Leitungen auch alle anderen Einrichtungen zu erwähnen, welche für den Bau und Betrieb von Leitungen benötigt würden, weil er es als selbstverständlich erachtet habe, dass dafür ebenfalls Boden im Gemeingebrauch in Anspruch genommen werden dürfe. Niemand zweifle beispielsweise daran, dass die in Art. 35 Abs. 1 FMG eben- falls nicht explizit genannten Zugangsschächte, die für den Bau und Betrieb von Leitungen benötigt würden, in öffentlichen Strassen in- stalliert werden dürften, sofern sie den Gemeingebrauch nicht beein- trächtigten. Ob in öffentlichen Strassen bestehende Plattenschächte in KES mit Flächenabdeckung umgebaut und neue Zugangsschächte mit grossflächiger Abdeckung auf Fahrbahnniveau erstellt werden dürften, und ob die Installation von µCANs in solchen Schächten be- willigungsfähig sei, hänge also davon ab, ob diese Massnahmen für den Bau und Betrieb von Leitungen erforderlich seien und den Ge- meingebrauch nicht beeinträchtigten. In der Folge äusserte sich die Vorinstanz nicht eindeutig zur Frage, ob µCANs aus ihrer Sicht von Art. 35 Abs. 1 FMG erfasste Leitungsbestandteile sind. Zum einen stellte sie fest, dass µCANs zu- sammen mit den dafür erforderlichen Zugangsschächten grundsätz- lich als technisch notwendige und damit von der Regelung in Art. 35 Abs. 1 FMG profitierende Leitungsbestandteile zu betrachten seien. Relativierend fügte sie jedoch an, dass am Ende von vieladrigen Sammelleitungen, wo nur noch einzelne Kupferkabel zu den einzel- nen Abonnenten geführt würden, eher von Quartierverteilgeräten auszugehen sei, deren Platzierung am Strassenrand oder auch ausser- halb der Strassenparzelle zumutbar sei. 2017 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 169 2.3. 2.3.1. Diese Differenzierung ist weder hinreichend klar noch vermag sie zu überzeugen. Entweder man gesteht den µCANs als technische Verbindungselemente zwischen Glasfaserkabeln und Kupferleitun- gen den Charakter als Leitungsbestandteil zu und wendet konsequent Art. 35 Abs. 1 FMG mit den darin formulierten Bewilligungsvoraus- setzungen an, oder man behandelt die µCANs nicht als Leitungsbe- standteil im Sinne von Art. 35 Abs. 1 FMG und bewilligt sie nach Massgabe des kantonalen Rechts. In den Erwägungen 2.4 und 2.5 des angefochtenen Entscheids wird zum Teil nicht sauber zwischen der Frage nach dem sachlichen Geltungsbereich von Art. 35 FMG und den dort statuierten Bewilligungsvoraussetzungen getrennt. 2.3.2. Mit der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass der Be- griff der "Leitung" im Sinne von Art. 35 FMG in einem weiten Sinne zu verstehen ist, mithin nicht eng ausgelegt werden darf. Mit der Re- gelung in Art. 35 FMG wird nämlich bezweckt, Behinderungen des Netzausbaus durch kantonale und kommunale Partikularitäten zu verhindern. Der Weiterausbau des Telekommunikationsnetzes wird in der Botschaft des Bundesrates zum revidierten Fernmeldegesetz vom 10. Juni 1996 (in: BBl 1996 III, S. 1405 ff.) als im Gesamtinte- resse liegendes Ziel definiert, das weiter vorangetrieben werden soll (S. 1438). Es liegt auf der Hand, dass der Netzausbau nicht – wie be- absichtigt – vorangetrieben werden kann, wenn nur die Leitungen als solche, nicht aber dazugehörige Einrichtungen/Geräte wie Wartungs- schächte oder Verbindungselemente zwischen Glasfaser- und Kup- ferleitungen unter den Leitungsbegriff des Art. 35 Abs. 1 FMG fal- len. Das würde zu dem von der Beschwerdeführerin auf S. 10 ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde skizzierten unhaltbaren Zustand füh- ren, dass die Kabel selber im Boden im Gemeingebrauch verlegt werden dürfen, während die für die Verbindung von Glasfaser- und Kupferkabeln unabdingbaren µCANs unter Umständen ausserhalb des Bodens im Gemeingebrauch installiert werden müssten. Der Lei- tungsbau würde auf diese Weise erheblich erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht, was dem Sinn und Zweck von Art. 35 FMG eindeutig 170 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2017 zuwiderläuft. Demnach ist auf einen funktionalen Leitungsbegriff ab- zustellen, der all diejenigen Anlageteile umfasst, die für die Über- mittlung der Signale auf dem Glasfaser- und Kupferkabelnetz der Fernmeldedienstanbieterinnen benötigt werden. Entsprechend schrieb der Bundesrat in einer Stellungnahme vom 14. Juni 2002 auf eine parlamentarische Interpellation von Na- tionalrat Yves Christen vom 22. März 2002, der Ausdruck "Leitun- gen" im Sinne von Art. 35 FMG sei grosszügig zu interpretieren und umfasse alles, was in technischer Hinsicht einen unentbehrlichen, in- tegrierenden Bestandteil einer Leitung darstelle, insbesondere ein- schliesslich der Kabelschächte, der Entwässerungskanäle und der Lüftungsanlagen (Interpellation Nr. 02.3162 vom 22. März 2002, einsehbar auf www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/ge- schaeft?/AffairID= 20023162). Auch in der Lehre wird ein gleicher- massen weit zu verstehender Leitungsbegriff postuliert (PIERRE- YVES GUNTER, Les infrastructures, in: ROLF H. WEBER [Hrsg.], Neues Fernmelderecht – Erste Orientierung, Zürich 1998, S. 51 ff., S. 56 f.; OTTO GERBER, Die Benützung öffentlichen Bodens für Tele- grafen und Telefonlinien, in: Technisches Bulletin PTT, 1952, S. 252 ff., S. 252; HANS RUDOLF TRÜEB, Der Bau von Fernmelde- anlagen, in: Schweizerische Baurechtstagung [BRT] 2001, S. 105 f.). 2.3.3. In Anbetracht dessen, dass es für die Umwandlung der opti- schen Signale aus den Glasfaserkabeln in elektromagnetische Signale für die Kupferleitungen zwingend Transformatoren bedarf, steht un- zweifelhaft fest, dass die von der Beschwerdeführerin hierfür ver- wendeten µCANs nach dem oben Gesagten Bestandteil der Leitun- gen im Sinne von Art. 35 FMG bilden. Dasselbe gilt für die Zugangs- schächte, in welche die µCANs platziert werden müssen, und zwar unabhängig davon, welche Bauart diese Schächte aufweisen. Die Bauart hat bestenfalls Einfluss auf die Bewilligungsfähigkeit, die – wie bereits dargelegt – ausschliesslich nach der Fernmeldegesetzge- bung zu beurteilen ist. 2017 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 171 31 Nutzungsplanung; Landwirtschaftszone - Rechtswidrigkeit einer Zonenvorschrift, welche in der Landwirt- schaftszone eine Gestaltungsplanpflicht für Bauten und Anlagen mit Intensivtierhaltungsformen vorsieht - Landwirtschaftliche Bauten und Anlagen zur bodenabhängigen Pro- duktion oder inneren Aufstockung dürfen keinen Nutzungsvorschrif- ten unterworfen werden, welche der bundesrechtlich vorgegebenen Grundnutzung in der Landwirtschaftszone widersprechen. - Eine Gestaltungsplanpflicht für die gesamte Landwirtschaftszone ist mit § 21 BauG unvereinbar, wenn weder ein bestimmtes Gebiet innerhalb der (allgemeinen) Landwirtschaftszone mit der Sondernut- zungsplanpflicht ausgeschieden wird noch die Planungsziele und -grundsätze positiv formuliert werden. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 14. Septem- ber 2017, i.S. A. gegen Einwohnergemeinde B. und Regierungsrat (WBE.2014.359) Aus den Erwägungen 1. Die revidierte BNO der Gemeinde B. enthält in § 19 folgende Nutzungsbestimmung für Bauten in der Landwirtschaftszone: 1 Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stel- lung sowie Bepflanzung in die Landschaft einzufügen. 2 Der Neubau und die Umnutzung bestehender Bauten und Anlagen für die landwirtschaftliche Intensivtierhaltung setzen einen Gestaltungsplan voraus. Im Rahmen eines Gestaltungsplanes sind Bauten und Anlagen für die Intensivtierhaltung nur zulässig, wenn die Immissionsentwicklung der geplanten Anlage zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen des Sied- lungsgebietes führt, die angestrebte Siedlungsentwicklung nicht einge- schränkt wird, die landwirtschaftlichen Aspekte nicht gegen die Errichtung derartiger Anlagen sprechen und die Funktionen der Landwirtschaftszone,