Ein knappes anderes Ergebnis bei einer ersten nicht bzw. nicht vollständig ausgezählten Abstimmung würde aber entgegen der Auffassung der Vorinstanz schon deshalb nicht schaden, weil diese erste Abstimmung eben zu einem klar falsch formulierten Antrag stattfand und damit nicht auszuschliessen wäre, dass dieses Ergebnis zumindest zum Teil dem Fehler in der Abstimmungsfrage anzulasten war. Unabhängig von der Beweiswürdigung durch die Vorinstanz hinsichtlich des Ergebnisses der ersten Abstimmung war es somit nicht nur zulässig, sondern geboten, dass der Gemeindeammann die Abstimmung mit der nunmehr zutreffend formulierten Abstimmungsfrage nochmals durchführte.