ter hielt sie jedoch fest, auf der Tonbandaufnahme sei eine gewisse Unruhe feststellbar; zudem habe sich ein Versammlungsteilnehmer dahingehend geäussert, dass er mit dem Vorgehen nicht einverstanden sei. Daraus leitete die Vorinstanz ab, dass das Ergebnis bei der ersten Abstimmung anders gelautet hätte, jedenfalls berechtigte Zweifel am Endresultat aufkämen. Die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung überzeugt nicht. Zum einen fehlt auf der Tonbandaufnahme jeglicher Hinweis darauf, dass das Ergebnis der ersten Abstimmung eine Mehrheit gegen den (falsch formulierten) Antrag des Gemeinderats erbracht hätte.