Während der Auszählung der für bzw. gegen diesen Antrag abgegebenen Stimmen machte dann der Gemeindeammann die Versammlung darauf aufmerksam, dass er falsch habe abstimmen lassen, und versuchte unmittelbar, über den nunmehr korrigierten Antrag abstimmen zu lassen. In der Tonaufnahme sind keine Äusserungen hörbar, welche darauf schliessen lassen, dass die Auszählung in diesem Moment bereits beendet und das Resultat der ersten Abstimmung bekannt gewesen wäre. Eine entsprechende Behauptung brachte A.G. in seiner Beschwerde an die Vorinstanz vor. Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass sich diese Aussage nicht verifizieren lasse.