vor. 3. Zu beurteilen bleibt damit, ob das Abstimmungsprozedere Anlass zur Annahme gibt, das Resultat, nämlich die Annahme der vorgeschlagenen Rechtsformänderung mit 56 Ja- gegen 50 Nein- Stimmen drücke den Willen der Stimmbürger nicht aus bzw. es sei unsicher, ob wirklich eine Mehrheit der anwesenden Stimmbürger der Vorlage zugestimmt habe. Aus der Tonaufzeichnung der Versammlung ergibt sich klar, dass der Gemeindeammann zunächst – zutreffend – über den Antrag des Stimmbürgers A.G., für den Fall der Rechtsformänderung sei die Firma Technische Betriebe AG S. anstelle des vom Gemeinderat vorgeschlagenen Namens Technische Betriebe S. AG zu wählen, abstimmen liess.