Insgesamt ist damit festzuhalten, dass das zeitlich massvolle Votum des Experten infolge seines sachlich zutreffenden, auch negative Punkte einer allfälligen Rechtsformänderung berücksichtigenden Inhalts nicht geeignet war, die Meinungsbildung der Versammlungsteilnehmer in unzulässiger Weise zu beeinflussen. Für die Teilnehmer an der Gemeindeversammlung war zudem – schon aufgrund der mit der Versammlungseinladung offen gelegten Funktion des Experten als externer Projektleiter des Projekts Rechtsformänderung und des in der Versammlung wiederholten Hinweises, dass er zum Beratungsteam des Gemeinderats gehöre – klar erkennbar, dass der Experte in seiner