Hier hat der Experte zwar an der Diskussion über die Vorlage teilgenommen. Seine Ausführungen waren aber weder vom zeitlichen Umfang her noch vor allem inhaltlich von einem derartigen Gewicht, dass es die Meinungsbildung in der Versammlung verfälscht und insoweit das Stimmrecht der teilnehmenden Stimmbürger ver- 206 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2017