Die Zulässigkeit von Expertenäusserungen auf die Phase der Präsentation einer Vorlage bzw. die Teilnahme von Experten an der anschliessenden Diskussion über eine Vorlage auf die strikte Beantwortung von Fragen zu beschränken, ist nicht erforderlich, um eine unverfälschte Willensbildung in der Versammlung zu ermöglichen. Hier hat der Experte zwar an der Diskussion über die Vorlage teilgenommen.