Ein solches Vorgehen würde den Rahmen der zulässigen Behördeninformation im Hinblick auf die Meinungsbildung der Stimmbürger überschreiten. Wie gerade die hier zu beurteilende Angelegenheit zeigt, geht die Vorinstanz indessen in ihren Anforderungen, welche sie für die zulässige Intervention eines externen Experten an einer Gemeindeversammlung aufstellt, zu weit. Die Zulässigkeit von Expertenäusserungen auf die Phase der Präsentation einer Vorlage bzw. die Teilnahme von Experten an der anschliessenden Diskussion über eine Vorlage auf die strikte Beantwortung von Fragen zu beschränken, ist nicht erforderlich, um eine unverfälschte Willensbildung in der Versammlung zu ermöglichen.