hinsichtlich der zulässigen Interventionen von Experten an Gemeindeversammlungen enge Grenzen ziehen, indem sie es grundsätzlich nur als zulässig ansieht, dass ein Experte in der Phase der Präsentation einer Vorlage für Informationen zum besseren Verständnis zur Verfügung steht. Später, in der Phase der Beratung sollen externe Experten nur noch zur Beantwortung von Fragen zur Verfügung stehen. Sie sollen dagegen nicht die Vorteile einer Vorlage herausstreichen und den Versammlungsteilnehmenden erklären, weshalb der Gemeinderat eine Vorlage befürwortet. Das von der Vorinstanz verfolgte Anliegen ist verständlich und verdient Anerkennung.