Das überzeugt, geht es doch auch bei der Information im Hinblick auf eine Gemeindeversammlung (schriftliche Einladung mit Erläuterungen der zu behandelnden Geschäfte) ebenso wie bei vom Gemeinderat und/oder einem von ihm beigezogenen Experten anlässlich der Gemeindeversammlung selbst erteilten Informationen darum, den zulässigen Inhalt und das Ausmass von Informationen zu beurteilen, welche behördenseitig an den Stimmbürger abgegeben werden. Insoweit spielt es daher grundsätzlich keine Rolle, ob es um eine Urnenabstimmung oder um eine Abstimmung in offener Versammlung geht. 2.4.2.