Fachkenntnisse erfordern, beigezogen wurden, in den allgemeinen Zusammenhang behördlicher Informationen bei Volksabstimmungen ein (vgl. etwa BGE 135 I 292 Erw. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2014 [1C_149/2014] Erw. 4.2.). Das überzeugt, geht es doch auch bei der Information im Hinblick auf eine Gemeindeversammlung (schriftliche Einladung mit Erläuterungen der zu behandelnden Geschäfte) ebenso wie bei vom Gemeinderat und/oder einem von ihm beigezogenen Experten anlässlich der Gemeindeversammlung selbst erteilten Informationen darum, den zulässigen Inhalt und das Ausmass von Informationen zu beurteilen, welche behördenseitig an den Stimmbürger abgegeben werden.