er habe somit rund 1/8 der Zeit in Anspruch genommen, womit er sicher nicht in unangemessener Weise als Hauptvotant aufgetreten sei. Nicht haltbar sei auch der Vorwurf, der Experte habe das Gebot der Sachlichkeit verletzt. Alle Aussagen des Experten seien objektiv und enthielten keine falschen Informationen. Dies ergebe eine Analyse der korrekt protokollierten Aussagen des Experten. Sein Votum könne daher nicht als Begründung für die Aufhebung des Beschlusses der Gemeindeversammlung herangezogen werden. 2.3.