Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es wäre der Vergabestelle ohne weiteres möglich gewesen, die Bilanzen und Erfolgsrechnungen noch anzufordern, ist festzuhalten, dass das Einreichen der ausdrücklich geforderten Unterlagen nicht etwa versehentlich unterblieben ist, sondern dass die Beschwerdeführerin ganz bewusst davon abgesehen hat. Genau in diesem Punkt unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt von demjenigen, der dem von der Beschwerdeführerin herangezogenen Entscheid vom 25. Oktober 2005 (AGVE 2005, S. 252 ff., 256) zugrunde lag.