Das Submissionsdekret macht dabei keine näheren Angaben zu den zu erhebenden und zu prüfenden Unterlagen. Im Gegensatz dazu enthält etwa Anhang 3 Ziff. 1 - 17 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 11. Dezember 1995 (VöB; SR 172.056.11) eine umfangreiche Liste von zulässigen Nachweisen, die zur Überprüfung der Eignung erhoben und eingesehen werden. Dazu gehören gemäss Ziff. 11 auch "Bilanzen oder Bilanzauszüge des Unternehmens für die letzten drei Geschäftsjahre vor der Ausschreibung". Im Bundesvergaberecht ist das Einverlangen der Bilanzen als zulässiger Nachweis der finanziellen Eignung somit ausdrücklich vorgesehen.