Die Beschwerdeführerin vertritt den Standpunkt, dass es sich hierbei höchstens um einen untergeordneten Mangel handeln könne, der einen Verfahrensausschluss nicht zu rechtfertigen vermöge. Ihre finanzielle Eignung ergebe sich klarerweise aus den übrigen von ihr eingereichten Unterlagen, insbesondere den abgegebenen Geschäftsberichten 2013 - 2015, welche die Umsatzentwicklung seit 1997 aufzeigten, über die wesentlichen Kennzahlen und über die Bonität Auskunft gäben sowie den Bericht der Revisionsstelle zur Jahresrechnung enthielten.