vorgesehenen Beschaffung begründet sind, ist ihre Verwendung zulässig (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. August 2016 [VB.2016.00180], Erw. 3.1). Die Vergabestelle ist an die ausgeschriebenen Eignungskriterien gebunden (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O. Rz. 628). Sowohl bei der Auswahl der Eignungskriterien und der Eignungsnachweise als auch bei der Beurteilung der Anbieter anhand der ausgewählten Eignungskriterien kommt der Vergabestelle ein weiter Ermessenspielraum zu (AGVE 2013, S. 220; VGE III/19 vom 26. Februar 2016 [WBE.2015.513], S. 4 f.; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 564, 608 und 611 mit Hinweisen).