Gemäss § 10 Abs. 1 SubmD kann die Vergabestelle in der Ausschreibung beziehungsweise in den Ausschreibungsunterlagen festlegen, welche für die Ausführung des betreffenden Auftrags wesentlichen Eignungskriterien die Anbietenden erfüllen und welche unerlässlichen Nachweise, insbesondere bezüglich der finanziellen, wirtschaftlichen und fachlichen Leistungsfähigkeit, sie erbringen müssen. Die Leistungsfähigkeit muss in der Ausschreibung mit objektiven und überprüfbaren Eignungskriterien umschrieben werden (vgl. GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 588 ff.); diese müssen sich auf die ausgeschriebene Leistung beziehen.